Österreich mit Hund – Einreisebestimmungen

Es gelten für den Urlaub in Österreich mit Hund unter anderem die allgemeinen EU-Regeln und Bestimmungen für die Einreise mit Hunden.

  • Der europäische Heimtierausweis mit Eintragungen zu Impfungen (vor allem einer gültige Impfung gegen Tollwut) für Ihren Hund muss im Urlaub in Österreich mitgeführt werden. Bei der Einreise aus Drittstaaten außerhalb der EU müssen vergleichbare Bescheinigungen vorgelegt werden können.
  • Eine eindeutige Kennzeichnung ist ebenso vorgeschrieben, in der Regel über einen Transponder-Chip im Nackenfell (früher oft noch über eine Tätowierung). Dafür sorgt der Tierarzt oft schon beim heranwachsenden Hund. Sind Sie nicht sicher, ob dies erfolgt ist, erkundigen Sie sich einfach beim Tierarzt, ob noch Handlungsbedarf besteht. Er kann über ein Lesegerät, das lediglich in die Nähe des Hundes gehalten werden muss, sofort erkennen, ob eine Kennzeichnung bereits vorliegt.
  • Sie können mit maximal fünf Hunden pro Person nach Österreich einreisen.
  • Externe Service-Links: Reisehinweise der deutschen Behörden sowie der österreichischen Behörden (neues Browserfenster), EU-Hinweise auf reopen.europa.eu.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Siehe auch: Hundestrände an Österreichs Seen

Hund im Reise-Koffer
Bild © solovyova/Fotolia

Hunde-Leine und eventuell auch Maulkorb?

Eine Hundeleine und eventuell sogar ein Maulkorb für Ihren Hund sollten bei einem Urlaub in Österreich mitgeführt werden. Es gibt zwar weder ein landesweites Hundegesetz in Österreich, noch sind existierende Hundegesetze für einzelne österreichische Bundesländer die einzigen Regelungen. Für bestimmte Fragen kann jede Gemeinde für sich entscheiden.

Dies gilt für Fragen, ob und wo Leinen- bzw. Maulkorbpflicht (österreichisch: Beißkorbpflicht) im Jeweiligen Ort gilt und wo das Mitführen von Hunden generell verboten ist.

Laut offiziellen Angaben der Tourismusbehörden gilt aber beispielsweise im oberösterreichischen Hundehaltegesetz eine Leinenpflicht (und an einigen Orten auch Maulkorbpflicht) an Haltestellen und in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und bei Veranstaltungen.

(Alle Angaben ohne Gewähr)